RS Vwgh 1988/5/26 85/06/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3857/80 E 26. November 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Ereignis iS der genannten Gesetzesbestimmung ist jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein physicher Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht

miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X02

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten