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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3857/80 E 26. November 1981 RS 2Stammrechtssatz
Ein Ereignis iS der genannten Gesetzesbestimmung ist jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein physicher Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht
miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060094.X02Im RIS seit
30.06.2005