RS Vwgh 1988/5/26 88/09/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0142 E 8. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Merkmale "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" müssen mangels anderer Anhaltspunkte durch die allgemeinen arbeitsmarkpolitischen Ziele des Ausländerbeschäftigungsgesetzes interpretiert werden. Diese Klausel ermöglicht eine arbeitsmarktpolitische Feinsteuerung der Ausländerbeschäftigung, und zwar sowohl der ausländischen Erwerbsbevölkerung selbst, wie innerhalb und zwischen den verschiedenen Gruppen der ausländischen Arbeitnehmer. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern ist, jedenfalls von der im Einzelfall angestrebten Beschäftigung auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090014.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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