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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0142 E 8. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Merkmale "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" müssen mangels anderer Anhaltspunkte durch die allgemeinen arbeitsmarkpolitischen Ziele des Ausländerbeschäftigungsgesetzes interpretiert werden. Diese Klausel ermöglicht eine arbeitsmarktpolitische Feinsteuerung der Ausländerbeschäftigung, und zwar sowohl der ausländischen Erwerbsbevölkerung selbst, wie innerhalb und zwischen den verschiedenen Gruppen der ausländischen Arbeitnehmer. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder zu verweigern ist, jedenfalls von der im Einzelfall angestrebten Beschäftigung auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090014.X02Im RIS seit
06.12.2006