RS Vwgh 1988/5/27 86/18/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Überprüfung der Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug auf einer Strecke von ca 2,7 km reicht aus; die Erstellung eines Weg-Zeit-Diagrammes ist daher nicht erforderlich.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180072.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten