RS Vwgh 1988/5/27 87/18/0069

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen, dass die belangte Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe den Alkotest nicht verweigert, sondern habe der ihn zur Ablegung des Alkotestes auffordernde Polizeibeamte nach seiner wiederholten Bitte, ihm die korrekte Handhabung des Alkotestes zu erklären, mit dem Worten "Danke, dies genügt" den Alkotest wieder weggeräumt, verpflichtet gewesen wäre, die Polizeibeamten iSd E eines verstärkten Senates vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978, eingehend in Frage und Antwort als Zeugen zu vernehmen.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenAlkotest Verweigerungfreie BeweiswürdigungBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenBeweismittel BeschuldigtenverantwortungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X07

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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