RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0085

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §883;
ABGB §886;
AVG §13 Abs3;
AVG §14 Abs3;
AVG §16 Abs2;
AVG §18 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/12, S 680;

Rechtssatz

Es geht zu Lasten des Unterfertigers, wenn dieser ein Schriftstück unterschreibt, ohne sich von dessen Inhalt zu vergewissern (Hinweis auf E 2.7.1986, 85/03/0093).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Formgebrechen behebbare Unterschrift Unterschrift Unterfertiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180085.X04

Im RIS seit

24.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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