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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere über die Regelung der Approbationsbefugnis, zustande gekommen sind (Hinweis auf den Bereich der Gerichtsbarkeit, wo erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Art 87 Abs 3 B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtl Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird (so z. B. § 260 Abs 4 und § 477 Abs 1 Z 2 ZPO).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Behördenbezeichnung BehördenorganisationBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X04Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014