RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art103 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwRallg;
ZPO §260 Abs4;
ZPO §422 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für das Verwaltungsverfahren gibt es weder ein verfassungsgesetzliches Gebot der festen Geschäftsverteilung noch einfachgesetzliche Vorschriften über die Nichtigkeit von Entscheidungen, die unter Verstoß gegen die innere Behördenorganisation, insbesondere über die Regelung der Approbationsbefugnis, zustande gekommen sind (Hinweis auf den Bereich der Gerichtsbarkeit, wo erstens das verfassungsgesetzlich garantierte Gebot der festen Geschäftsverteilung im Art 87 Abs 3 B-VG verankert ist und zweitens dieses Gebot, zumindest in einem Teil der gerichtl Verfahrensgesetze, durch die angedrohte Nichtigkeit der gebotswidrigen Entscheidung sanktioniert wird (so z. B. § 260 Abs 4 und § 477 Abs 1 Z 2 ZPO).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Behördenbezeichnung BehördenorganisationBehördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X04

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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