RS Vwgh 1988/5/27 87/18/0069

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Einen Erfahrungssatz in der Richtung, dass Polizeibeamte, die sich angeblich eines Übergriffes - sei dieser nun gerichtlich oder disziplinär zu ahnden - schuldig gemacht haben, zum gesamten Ablauf der Amtshandlung nicht die Wahrheit sagen, gibt es nicht. Allerdings ist, insbes dann, wenn es bei einer Amtshandlung zu Vorfällen gekommen ist, die zur Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren und/oder von Disziplinarverfahren geführt haben, die Glaubwürdigkeit der Angaben der betreffenden Polizeibeamten besonders sorgfältig zu prüfen. In einem solchen Fall muss sich die Behörde mit dem Inhalt der Gerichts- und Disziplinarakten iZm der Frage der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten auseinandersetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneVerwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X05

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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