RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §28 Abs3;
KAO Krnt 1958 §48 Abs5;
KAO Slbg 1958 §43 Abs1;
KAO Slbg 1958 §43 Abs3;
KAO Slbg 1958 §55 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1541/62 E 2. April 1963 VwSlg 6009 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Einrichtungen im Sinne des § 55 Abs 2 Slbg KrankenanstaltenO sind alle für die Pflege der Patienten erforderlichen Gegebenheiten einschließlich des Pflegepersonales zu verstehen. Bei der Prüfung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit solcher Einrichtungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit nicht eine etwa in einem bestimmten Belang festgestellte Unterlegenheit durch Vorzüge auf einem anderen Gebiet wettgemacht wird und daher im Gesamtergebnis doch eine annähernde Gleichwertigkeit vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180042.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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