Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Verkehrstechnisch geschulten Organen der Sicherheitswache muss auch ohne langjährige Erfahrungen im Straßenverkehrsdienst ein - wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes - Urteil zugebilligt werden, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Maße überschritten hat oder nicht.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Polizeibeamter, Sicherheitswachebeamter, GendarmeriebeamterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986180072.X04Im RIS seit
11.07.2001