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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese ihre Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ, z. B. dem Bundesminister, zuzurechnen ist (Hinweis auf E 27.6.1953, 1455/51, VwSlg 3050 A/1953). Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung dieser Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Hinweis auf E 28.6.1976, 0246/76, VwSlg 9097 A/1976). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (Hinweis auf E des VfGH 8.12.1976, B 357/75, B 173/76, VfSlg 7941 und 22.2.1985, B 470/80, VfSlg 10338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (Hinweis auf die oben erwähnte Judikatur des VfGH); auch die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Hinweis auf E 11.4.1978, 2628/76).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Behördenbezeichnung BehördenorganisationBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X01Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014