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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 2Stammrechtssatz
Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen (etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren) erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es, dass bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind.
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X08Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014