RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Das ermächtigte Organ ist nur im Rahmen der Ermächtigung zur Genehmigung befugt. Die Ermächtigung kann sich auf alle, eine bestimmte Angelegenheit betreffende Erledigungen (etwa auf alle Erledigungen in einem Verwaltungsstrafverfahren) erstrecken. In der Natur der Ermächtigung liegt es, dass bestimmte Erledigungen, sei es generell oder auch im konkreten Einzelfall, von der Ermächtigung ausgenommen sind.

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X08

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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