RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0065

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §49;
AVG §50;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines angeblich im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen. Allenfalls ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende schriftliche Erklärung des Zeugen vorzulegen; dies ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Beschuldigte selbst keine Kenntnis vom näheren Aufenthalt dieses Zeugen hat und die Behörde nicht annehmen kann, der Beschuldigte werde mit diesem Zeugen in angemessener Frist in Kontakt treten können (Hinweis auf E 18.9.1985, 85/03/0074).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel ZeugenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180065.X01

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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