RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0056

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BazillenausscheiderG §1;
BazillenausscheiderG §3;
VStG §9;

Rechtssatz

Für die Einhaltung sanitätspolizeilicher Bestimmungen ist bei Gesellschaften (hier: GmbH) das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsanteile der GmbH (welche zur Tatzeit weiterhin existent ist) an eine andere GmbH abgetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180056.X02

Im RIS seit

27.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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