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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BazillenausscheiderG §1;Rechtssatz
Für die Einhaltung sanitätspolizeilicher Bestimmungen ist bei Gesellschaften (hier: GmbH) das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ verantwortlich. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsanteile der GmbH (welche zur Tatzeit weiterhin existent ist) an eine andere GmbH abgetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180056.X02Im RIS seit
27.05.1988