RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0042

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §28 Abs3 idF 1974/281;
KAO Krnt 1958 §48 Abs5;

Rechtssatz

Der vom VwGH in seinem E vom 2. April 1963, 1541/62, VwSlg 6009 A/1963, ausgesprochenen Rechtsansicht hinsichtlich der Gleichartigkeit oder annähender Gleichwertigkeit von Einrichtungen einer Krankenanstalt (siehe hiezu Seite 359 der Amtlichen Sammlung des erwähnten Erkenntnisses) wurde durch die Neufassung der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen durch bzw. in Ausführung der zweiten Novelle zum Bundes-KAG, BGBl Nr 281/1974, nichts von ihrer Richtigkeit angenommen, ja sie wurde durch die Wendung "wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind", nur noch unterstützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180042.X02

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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