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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Die sogenannte innere Organisation einer Behörde darf sich nicht entgegen dem Gebot des Art 18 Abs 1 B-VG im rechtsfreien Raum bewegen. Auch Verwaltungsverordnungen sind Rechtsnormen; die Verletzung der innerbetrieblichen Geschäftseinteilung, insbesondere die Arrogierung einer im Einzelfall oder überhaupt nicht zustehenden Approbationsbefugnis mag, den erforderlichen Verschuldungsgrad vorausgesetzt, mindestens disziplinär, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 302 StGB, sofern irgendeine Befugnis besteht (Anmerkung 25 Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB/2), aber gerichtlich strafbar sein.
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X03Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014