RS Vwgh 1988/5/27 87/18/0069

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs1 lita;
AVG §50;
StGB §290 Abs1;
StGB §290 Abs3;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Beschuldigter die von ihm in einem Verwaltungsstrafverfahren wiedergegebene "Verantwortung" auch "als Zeuge" unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihn treffenden strafrechtlichen Sanktionen für eine falsche Zeugenaussage im Rahmen seiner Einvernahme in einem anderen Verfahren (hier:

Gerichts- bzw. Disziplinarverfahren gegen die bei der der gegenständlichen Verwaltungssache zugrundliegenden Amtshandlung einschreitenden Polizeibeamten wegen Übergriffe anlässlich dieser Amtshandlung) zu Protokoll gegeben, so ist die Auffassung, den Beschuldigten treffe im Gegensatz zu den Sicherheitswachebeamten keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheit, verfehlt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeweismittel GerichtsverfahrenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeBeweismittel BeschuldigtenverantwortungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X06

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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