RS Vwgh 1988/5/27 86/18/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0355 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, auch wenn dieses Beweismittel durch eine Rechtsverletzung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Dienstfahrzeug) zustande kommt (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020, E 21.10.1984, 84/02/0244).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit rechtswidrig gewonnener Beweis Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986180072.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten