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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
KAG 1957 §28 Abs3 idF 1974/281;Rechtssatz
Die in Anlage 9 zur Krankenanstalten - Kostenrechnungsverordnung, BGBl 1957/328, angeführte Einteilung der Krankenhäuser in 9 Typen kann nicht für eine Unterscheidung nach § 48 Abs 5 KAO herangezogen werden, dies - unvorgreiflich der in der Literatur strittigen Frage der Weitergeltung dieser Verordnung (Hinweis auf Radner-Haslinger-Reinberg, Krankenanstaltenrecht, 121) - deshalb, weil bei Anwendung des § 48 Abs 5 KAO von der Funktionseinteilung des § 3 KAO und nicht von rein kostenrechtlichen Unterscheidungen auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180042.X03Im RIS seit
23.08.2006