TE Vwgh Beschluss 2008/5/7 2006/19/1080

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Veröffentlicht am 07.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs5;
AsylG 2005 §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/1081 2006/19/1083 2006/19/1082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache 1. der A, 2. des D, 3. der K, und 4. der Z, alle vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 2006, Zl. 242.332/0- IX/25/03 (ad 1.), sowie jeweils vom 30. Mai 2006, Zlen. 242.337/0- IX/25/03, 242.334/0-IX/25/03 und 242.339/0-IX/25/03 (ad 2. bis 4.), betreffend §§ 7 Asylgesetz 1997 (ad 1.) und 10 und 11 Asylgesetz 1997 (ad 2. bis 4.) (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem nur in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Mai 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin vom 28. Jänner 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 30. Mai 2006 wies die belangte Behörde Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer "gemäß §§ 10, 11 AsylG" ab.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde teilten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2006 mit, dass dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006 auf Grund dessen Asylantrages vom 28. Jänner 2003 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden sei und diesem nach § 12 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 übermittelten die Beschwerdeführer die den Zweitbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide der belangten Behörde vom 25. April 2007 sowie den die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2007.

Mit diesen Bescheiden wurde im Devolutionsweg den Anträgen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25. Juli 2006 nach § 3 Abs. 1 iVm § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und diesen der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Da bereits dem Vater der Zweitbis Viertbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2006 Asyl gewährt worden sei, lägen die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vor, sodass auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

Mit Eingabe vom 21. April 2008 übermittelten die Beschwerdeführer den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2008. Auch in diesem Bescheid wurde dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 6. Oktober 2006 im Devolutionsweg gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Zudem wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung dieses Bescheides verweist die belangte Behörde wiederum auf die mit ihrem Bescheid vom 15. September 2006 erfolgte Asylgewährung an den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin. Somit seien die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, um auch der Erstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Mit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und 5 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 haben die Beschwerdeführer jene Rechtsstellung erlangt, die von ihnen mit ihren der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegenden Asylanträgen angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Die Verfahren über die somit als gegenstandlos geworden anzusehende Beschwerde waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 4. November 2004, Zl. 2003/20/0487, und vom 26. November 2004, Zl. 2003/20/0439).

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten der Beschwerdeführer wäre, nicht vorliegt und daher die Kostenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Außerachtlassung des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zu treffen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2004, Zl. 2003/20/0439). Die Beschwerdeführer vermeinen nun, dass gestützt auf das Gebot des Schutzes der Familieneinheit schon die Erstverfahren der Beschwerdeführer nicht isoliert von jenem ihres Ehegatten bzw. Vaters zu führen gewesen wären. Diesfalls hätten sich die vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund des dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer gewährten Asyls erübrigt. Dabei übersehen die Beschwerdeführer, dass die gegenständlichen Asylanträge dem AsylG idF vor der Asylgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 unterlagen. Daher war es mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren zulässig, den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gesondert zu prüfen und abzuweisen. Ebensolches hat auch für die Asylerstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu gelten.

Wien, am 7. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006191080.X00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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