RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0085

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/7, S 395; AnwBl 1988/12, S 680;

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt, der sich bei der Unterfertigung eines Schriftsatzes (mit welchem einem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden soll) nicht überzeugt, was er unterfertigt, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180085.X02

Im RIS seit

24.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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