RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0034

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt keine entschiedene Sache vor, wenn die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis - rechtskräftig - behebt, ohne eine Einstellung des Verfahrens gem § 45 Abs 1 VStG zu verfügen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180034.X01

Im RIS seit

22.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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