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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Es liegt keine entschiedene Sache vor, wenn die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis - rechtskräftig - behebt, ohne eine Einstellung des Verfahrens gem § 45 Abs 1 VStG zu verfügen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180034.X01Im RIS seit
22.08.2006Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012