RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0777/79 B 24. April 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle eines Auftrags zur Mängelbehebung iSd § 34 Abs 2 VwGG obliegt es dem Vertreter der bfr Partei selbst, sich davon zu überzeugen welche Erledigungen aufgetragen und ob diesen zur Gänze nachgekommen wurde. Zu diesem Zweck hat er auch für die erforderliche Vorlage des Handaktes an ihn sorge zu tragen. Es kann nicht einer Kanzleileiterin überlassen werden, selbständig zu entscheiden, in welcher Weise einem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180085.X03

Im RIS seit

24.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten