RS Vwgh 1988/5/27 87/18/0069

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Wird die Geschwindigkeit eines verfolgten Fahrzeuges durch Nachfahren in etwa gleich bleibendem Abstand mit etwa gleicher Geschwindigkeit durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des verfolgenden Fahrzeuges festgestellt, handelt es sich nicht um eine Messung, wie etwa mit einem Radargerät, sondern - wie besonders das Erfordernis der Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes zeigt - um eine Schätzung. (Hinweis auf E vom 9.1.1987, 86/18/0226)

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180069.X02

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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