Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;Rechtssatz
Der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid ist von vornherein ungültig, er wird der Beh, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet und ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt wurde (Hinweis auf Wolfgang Pichler, die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11 (12).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Behördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von OrganhandlungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBehördenorganisationZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X05Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014