RS Vwgh 1988/5/27 88/18/0015

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Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
B-VG Art103 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Der von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid ist von vornherein ungültig, er wird der Beh, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet und ist absolut nichtig. Besitzt hingegen ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, gleichgültig, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt wurde (Hinweis auf Wolfgang Pichler, die Approbationsbefugnis als Problem der Verwaltungsreform, ZfV 1978, 11 (12).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift GenehmigungsbefugnisVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Behördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von OrganhandlungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBehördenorganisationZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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