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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0130 E 16. Dezember 1987 RS 4Stammrechtssatz
Will ein Beschuldigter ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so bedeutet das für ihn, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0113). - (Hier: Der bloße Hinweis auf einen Artikel in einer Wochenzeitschrift entspricht dem nicht)
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180144.X04Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010