RS Vwgh 1988/5/27 87/18/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0130 E 16. Dezember 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Will ein Beschuldigter ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so bedeutet das für ihn, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0113). - (Hier: Der bloße Hinweis auf einen Artikel in einer Wochenzeitschrift entspricht dem nicht)

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel SachverständigengutachtenVorliegen eines GutachtensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180144.X04

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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