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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde auf Grund ihrer Auffassung, außer Gendarmeriebeamten kann niemand über die Frage der Alkoholisierungssymptome Angaben machen, von einer beantragten Zeugeneinvernahme abgesehen, so stellt dies einen Fall verpönter vorwegnehmender Beweiswürdigung dar.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung StraßenaufsichtsorganVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180015.X10Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014