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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Bindungswirkung hindert nur dann eine neue Entscheidung nicht, wenn entweder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes (nicht bloß von Nebenumständen) oder eine Änderung jener Rechtsvorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung waren, vorliegt (Hinweis auf E 5.2.1986, 85/09/0016).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120105.X02Im RIS seit
03.07.2006