RS Vwgh 1988/5/30 87/12/0105

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung hindert nur dann eine neue Entscheidung nicht, wenn entweder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes (nicht bloß von Nebenumständen) oder eine Änderung jener Rechtsvorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung waren, vorliegt (Hinweis auf E 5.2.1986, 85/09/0016).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120105.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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