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UStGNorm
UStG 1972 §16Rechtssatz
§ 16 UStG 1972 beruht auf dem Grundsatz, daß der Unternehmer - ohne Rücksicht darauf, ob er seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert - letzten Endes nur jenes Entgelt zu versteuern hat, das ihm wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen ist, also endgültig gezahlt wurde. Voraussetzung für die im § 16 Abs 1 UStG 1972 normierte Berichtigungspflicht ist daher ein steuerpflichtiger Umsatz, dessen Bemessungsgrundlage nachträglich eine Änderung - wie etwa eine Entgeltminderung - erfahren hat. Bilden die Lieferung der Ware und die Überlassung der Warenumschließung eine einheitliche Leistung, so stellt die Rückerstattung des Pfandgeldes grundsätzlich eine Entgeltminderung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150119.X01Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019