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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖffD 1988/9, S 31;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0224 B 9. Oktober 1985 RS 3Stammrechtssatz
Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X02Im RIS seit
23.05.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015