RS Vwgh 1988/5/30 87/12/0103

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 1988/9, S 31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0224 B 9. Oktober 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X02

Im RIS seit

23.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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