RS Vwgh 1988/5/30 87/12/0103

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖffD 1988/9, S 31;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem VwGH geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X03

Im RIS seit

23.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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