Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖffD 1988/9, S 31;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem VwGH geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X03Im RIS seit
23.05.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015