RS Vwgh 1988/5/30 87/12/0105

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DO Wr 1966 §16 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage der Bindungswirkung hinsichtlich einer bereits bescheidmäßig erfolgten Halbanrechnung von Zeiträumen, die vor dem Ausstellungstag liegen, ist maßgebend, dass über den Zeitraum als solchen abgesprochen worden ist (Hinweis auf E 10.9.1984, 83/12/0058), nicht aber, dass die betreffende Zeit (hier: Maturaschulzeit) in den Anrechnungsbescheiden ausdrücklich erwähnt wird.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120105.X03

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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