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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Bindungswirkung hinsichtlich einer bereits bescheidmäßig erfolgten Halbanrechnung von Zeiträumen, die vor dem Ausstellungstag liegen, ist maßgebend, dass über den Zeitraum als solchen abgesprochen worden ist (Hinweis auf E 10.9.1984, 83/12/0058), nicht aber, dass die betreffende Zeit (hier: Maturaschulzeit) in den Anrechnungsbescheiden ausdrücklich erwähnt wird.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120105.X03Im RIS seit
03.07.2006