RS Vwgh 1988/5/30 87/15/0037

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90;

Rechtssatz

Bei der Akteneinsicht gemäß § 90 BAO handelt es sich um eine Maßnahme, die die Abgabenbehörde den Parteien des Abgabenverfahrens lediglich "zu gestatten" hat, zu der sie aber nicht von Amts wegen aufzufordern braucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150037.X02

Im RIS seit

30.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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