Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90;Rechtssatz
Bei der Akteneinsicht gemäß § 90 BAO handelt es sich um eine Maßnahme, die die Abgabenbehörde den Parteien des Abgabenverfahrens lediglich "zu gestatten" hat, zu der sie aber nicht von Amts wegen aufzufordern braucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150037.X02Im RIS seit
30.05.1988