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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §448;Rechtssatz
Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek - auch einer Höchstbetragshypothek - ist nur die bücherliche Eintragung iVm der Grundbuchsurkunde maßgebend. Ist daher das Pfandrecht nur für eine Kreditforderung eingetragen, so ist es für andere noch in der Pfandbestellungsurkunde erwähnte Forderungen, die keine Kreditforderungen sind, nicht wirksam (Hinweis OGH 20.12.1973, 3 Ob 177/73, EvBl 1974/128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150104.X03Im RIS seit
30.05.1988Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015