RS Vwgh 1988/5/30 87/15/0104

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Veröffentlicht am 30.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §448;
GBG 1955 §14 Abs2;
GebG 1957 §22;
GebG 1957 §33 TP18;

Rechtssatz

Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek - auch einer Höchstbetragshypothek - ist nur die bücherliche Eintragung iVm der Grundbuchsurkunde maßgebend. Ist daher das Pfandrecht nur für eine Kreditforderung eingetragen, so ist es für andere noch in der Pfandbestellungsurkunde erwähnte Forderungen, die keine Kreditforderungen sind, nicht wirksam (Hinweis OGH 20.12.1973, 3 Ob 177/73, EvBl 1974/128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150104.X03

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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