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Baurecht - OÖNorm
AVG §8Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht den Nachbarn ein subj öffentl Recht auf die Wahrung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes jedenfalls (anders § 8 BauO Tir) nicht zu. Auch aus § 46 Abs 3 OÖ BauO lässt sich ein solches Recht nicht ableiten. (Hinweis auf E vom 30.9.1986, 86/05/0078)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X15Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020