RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0006

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

JN §1;
WehrG 1978 §12 Abs4 idF vor 1983/577;

Rechtssatz

Der Anspruch auf berufliche Bildung stellt einen aus § 12 Abs 4 Wehrgesetz ableitbaren wehrrechtlichen Anspruch dar, über den nicht ein Gericht, sondern das zuständige Militärkommando zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110006.X01

Im RIS seit

02.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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