Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
JN §1;Rechtssatz
Der Anspruch auf berufliche Bildung stellt einen aus § 12 Abs 4 Wehrgesetz ableitbaren wehrrechtlichen Anspruch dar, über den nicht ein Gericht, sondern das zuständige Militärkommando zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110006.X01Im RIS seit
02.02.2007