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Fürsorge SozialhilfeNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
War die Verwaltungssache durch den Antrag auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in der Höhe von S 2000,-- und durch den ihm entsprechenden Ausspruch der Erstbehörde bestimmt, so zielt das Begehren in der Berufung, den Differenzbetrag zwischen dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Betrag und dem Richtsatz zuzusprechen, auf eine unzulässige, weil die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG überscheitende Berufungsentscheidung ab.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110096.X03Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021