RS Vwgh 1988/5/31 87/11/0096

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Fürsorge Sozialhilfe
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

War die Verwaltungssache durch den Antrag auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in der Höhe von S 2000,-- und durch den ihm entsprechenden Ausspruch der Erstbehörde bestimmt, so zielt das Begehren in der Berufung, den Differenzbetrag zwischen dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Betrag und dem Richtsatz zuzusprechen, auf eine unzulässige, weil die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG überscheitende Berufungsentscheidung ab.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110096.X03

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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