RS Vwgh 1988/5/31 87/07/0148

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Gutachtliche Äußerungen, dass bestimmte Messwerte die Sollwerte bis zu 4.500 % überschritten hätten und der Gutachter daraus den Schluss gezogen hat, dass diese Größenunterschiede eindrücklich belegten, dass die wiederholt festgestellten Grenzwertüberschreitungen nicht mit - wie in der Beschwerde behauptet - Mängeln der Analyse oder mit divergierenden Ansichten über die Auslegung der bescheidmäßig festgelegten Grenzwerte erklärt werden könnten, sind nicht als unschlüssig anzusehen. Der Gerichtshof hegt keine Bedenken, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung auf dieses Fachurteil gestützt hat, und sich nicht, wie vom Bfr im Berufungsverfahren verlangt, mit der Frage der bei der Gutachtenserstellung angewendeten Messmethode und der herangezogenen Messgeräte auseinander gesetzt hat.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behördefreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelParteiengehör Rechtliche WürdigungBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerVorliegen eines Gutachtens StellungnahmeGutachten rechtliche BeurteilungGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070148.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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