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Baurecht - OÖNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Die OÖ BauO und das OÖ ROG kennen - anders als etwa § 22 Abs 2 NÖ ROG - keine Regelung, daß die Rechtsmittelbehörden ihrer Entscheidung einen Bauplan zugrundelegen dürfen, obwohl dieser Bauplan erst nach Abschluß der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung und nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde rechtswirksam geworden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X02Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020