RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
BauO OÖ 1976
BauRallg
ROG NÖ 1976 §22 Abs2
ROG OÖ 1972 §20
ROG OÖ 1972 §23
VwRallg

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Die OÖ BauO und das OÖ ROG kennen - anders als etwa § 22 Abs 2 NÖ ROG - keine Regelung, daß die Rechtsmittelbehörden ihrer Entscheidung einen Bauplan zugrundelegen dürfen, obwohl dieser Bauplan erst nach Abschluß der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung und nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde rechtswirksam geworden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X02

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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