RS Vwgh 1988/5/31 87/07/0165

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

Rechtssatz

Das ÖO FlVfLG sieht nicht wie die ihm vorausgegangenen gesetzlichen Vorschriften vor, dass die Auflegung des Zusammenlegungsplanes erst nach Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu erfolgen habe. Wenn daher die Aufnahme einer bislang nicht vorgenommenen Einebnung der alten Raine im Zusammenlegungsgebiet in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, durch die eine Aufteilung der dafür auflaufenden Kosten iSd § 17 ÖO FlVfLG auf die Verfahrensparteien hätte herbeigeführt werden können, (von den Bfrn) nicht begehrt wurde und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen längst ohne eine solche Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Einebnung aller Raine im gesamten Zusammenlegungsgebiet und nicht nur auf den den Bfrn zugewiesenen Flächen Sache der neuen Inhaber der Abfindungsflächen, denen auch die diesbezügliche finanzielle Belastung zufällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070165.X02

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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