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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Rechtssatz
Das ÖO FlVfLG sieht nicht wie die ihm vorausgegangenen gesetzlichen Vorschriften vor, dass die Auflegung des Zusammenlegungsplanes erst nach Fertigstellung der gemeinsamen Anlagen zu erfolgen habe. Wenn daher die Aufnahme einer bislang nicht vorgenommenen Einebnung der alten Raine im Zusammenlegungsgebiet in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, durch die eine Aufteilung der dafür auflaufenden Kosten iSd § 17 ÖO FlVfLG auf die Verfahrensparteien hätte herbeigeführt werden können, (von den Bfrn) nicht begehrt wurde und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen längst ohne eine solche Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Einebnung aller Raine im gesamten Zusammenlegungsgebiet und nicht nur auf den den Bfrn zugewiesenen Flächen Sache der neuen Inhaber der Abfindungsflächen, denen auch die diesbezügliche finanzielle Belastung zufällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070165.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015