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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Rechtssatz
Ein Anhörungsrecht im Verfahren über die Erlassung eines Raumordnungsplanes vermag das notwendige Parteiengehör im Rahmen des baubehördl Bewilligungsverfahrens nicht zu ersetzen. (Das E 14.4.1987, 86/05/0153 kann zur Begründung eines anderen Standpunktes nicht herangezogen werden, da es im Beschwerdefall nicht um das Ergebnis einer Beweisaufnahme und deren rechtliche Beurteilung geht, sondern um den Eintritt einer neuen Rechtslage, die die rechtliche Stellung der Nachbarn im Verfahren jedenfalls beeinflusst.)
Schlagworte
Parteiengehör Änderung der RechtslageParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X08Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020