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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf die (nach Spruch und Begründung eindeutige) Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages durch die Erstbehörde ist es der belangten Behörde als Berufungsbehörde verwehrt, den Wiederaufnahmsantrag ihrerseits abzuweisen. Sie würde damit die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 überschreiten und solcherart den Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht, nämlich auf eine Sachentscheidung über seinen Wiederaufnahmsantrag durch die dazu funktionell zuständige erstinstanzliche Behörde, verletzen (Hinweis auf E 21.5.1986, 85/11/0250).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X06Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015