RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0048

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die (nach Spruch und Begründung eindeutige) Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages durch die Erstbehörde ist es der belangten Behörde als Berufungsbehörde verwehrt, den Wiederaufnahmsantrag ihrerseits abzuweisen. Sie würde damit die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 überschreiten und solcherart den Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht, nämlich auf eine Sachentscheidung über seinen Wiederaufnahmsantrag durch die dazu funktionell zuständige erstinstanzliche Behörde, verletzen (Hinweis auf E 21.5.1986, 85/11/0250).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X06

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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