RS Vwgh 1988/5/31 88/05/0117

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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L82000 Bauordnung
L82259 Garagen Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs2;
StVO 1960 §8 Abs4;

Rechtssatz

Das im § 8 Abs 4 StVO ausgesprochene Verbot der Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art gilt lediglich für das Überfahren von Gehsteigen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen nicht. Daher kann aus dieser straßenpolizeilichen Regelung nicht abgeleitet werden, dass eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Fläche ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Wr GaragenG für das Einstellen von Kraftfahrzeugen iSd § 2 Abs 1 Wr GaragenG verwendet werden darf, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach dem Wr GaragenG erfüllt ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050117.X02

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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