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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das im § 8 Abs 4 StVO ausgesprochene Verbot der Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art gilt lediglich für das Überfahren von Gehsteigen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen nicht. Daher kann aus dieser straßenpolizeilichen Regelung nicht abgeleitet werden, dass eine (nur) für den Fußgängerverkehr bestimmte Fläche ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Wr GaragenG für das Einstellen von Kraftfahrzeugen iSd § 2 Abs 1 Wr GaragenG verwendet werden darf, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach dem Wr GaragenG erfüllt ist.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050117.X02Im RIS seit
09.11.2006