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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4;Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 13 Abs 4 ZustG lässt im Umfang ihres Anwendungsbereiches keinen Raum für die Anwendung des § 17 ZustG. Sie käme nur in dem Fall zum tragen, dass entweder in der Kanzlei kein Angestellter vorhanden ist oder nur ein solcher, der gem § 13 Abs 4 zweiter Halbsatz ZustG von der Entgegennahme von Postsendungen ausgeschlossen ist (Hinweis auf B 8.11.1983, 83/14/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X03Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015