RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0048

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs4;
ZustG §17;

Rechtssatz

Die Sonderregelung des § 13 Abs 4 ZustG lässt im Umfang ihres Anwendungsbereiches keinen Raum für die Anwendung des § 17 ZustG. Sie käme nur in dem Fall zum tragen, dass entweder in der Kanzlei kein Angestellter vorhanden ist oder nur ein solcher, der gem § 13 Abs 4 zweiter Halbsatz ZustG von der Entgegennahme von Postsendungen ausgeschlossen ist (Hinweis auf B 8.11.1983, 83/14/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X03

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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