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Baurecht - OÖNorm
AVG §8Rechtssatz
Legt ein Bebauungsplan eine höchstzulässige Bruttogeschossfläche fest, dann steht dem Nachbarn auf Einhaltung dieser Bestimmung ein subj öffentl Recht zu, weil Regelungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes schon nach der beispielhaften Aufzählung des § 46 Abs 3 OÖ BauO subj öffentl Nachbarrechte begründen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X11Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020