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Baurecht - OÖNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2433/77 E 27. Juni 1979 RS 2Stammrechtssatz
§ 42 AVG gilt nur für jene Einwendungen die zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestanden. Entstehen durch Änderung der Rechtslage (z. B.: Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes) neue Einwendungen für die Nachbarn, so gilt hinsichtlich dieser Einwendungen keine Präklusion. Es genügt durchaus, wenn die Behörde diese neue Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis bringt und eine Frist zur Stellungnahme einräumt. In dieser Frist können alle mit der Änderung der Rechtslage im Zusammenhang stehenden Einwendungen ohne Rücksicht auf die Präklusionsfolgen der seinerzeitigen Bauverhandlung geltend gemacht werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X03Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020