RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0142

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2433/77 E 27. Juni 1979 RS 2

Stammrechtssatz

§ 42 AVG gilt nur für jene Einwendungen die zum Zeitpunkt der Bauverhandlung bestanden. Entstehen durch Änderung der Rechtslage (z. B.: Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes) neue Einwendungen für die Nachbarn, so gilt hinsichtlich dieser Einwendungen keine Präklusion. Es genügt durchaus, wenn die Behörde diese neue Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis bringt und eine Frist zur Stellungnahme einräumt. In dieser Frist können alle mit der Änderung der Rechtslage im Zusammenhang stehenden Einwendungen ohne Rücksicht auf die Präklusionsfolgen der seinerzeitigen Bauverhandlung geltend gemacht werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X03

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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