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Baurecht - OÖNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Sinn des § 73 AVG darin gelegen, im Bereich der Hoheitsverwaltung den Parteien rechtliche Abhilfe gegen Rechtsverweigerung zu gewährleisten. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zu stellen, hat aber keinen Einfluß auf die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0175, E 21.3.1985, 82/06/0040).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X06Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020