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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Rechtssatz
Weder aus der OÖ BauO noch aus dem AVG kann abgeleitet werden, daß eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte, daß die Baubehörde verpflichtet ist, eine neue Bauverhandlung durchzuführen. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörden, eine zwischenweilig eingetretene Änderung der Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis zu bringen und eine neue Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Beurteilung ergibt sich aus den § 37 AVG, § 42 AVG und § 45 Abs 3 AVG betreffend die Gewährleistung des Parteiengehörs, insbesondere aus dem Umstand, daß die neue Rechtslage allenfalls zur Erhebung neuer
Einwendungen berechtigt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X07Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020