RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §42
AVG §45 Abs3
AVG §56
AVG §66 Abs4
BauO OÖ 1976 §46
BauO OÖ 1976 §47
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Weder aus der OÖ BauO noch aus dem AVG kann abgeleitet werden, daß eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte, daß die Baubehörde verpflichtet ist, eine neue Bauverhandlung durchzuführen. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörden, eine zwischenweilig eingetretene Änderung der Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis zu bringen und eine neue Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Beurteilung ergibt sich aus den § 37 AVG, § 42 AVG und § 45 Abs 3 AVG betreffend die Gewährleistung des Parteiengehörs, insbesondere aus dem Umstand, daß die neue Rechtslage allenfalls zur Erhebung neuer

Einwendungen berechtigt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X07

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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