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Baurecht - OÖNorm
AVG §37Rechtssatz
Berechnungen, die auf Grund von Bauplänen vorgenommen werden können (hier geht es darum, ob die im Bebauungsplan festgelegten maximalen Bruttogeschossflächen durch das Bauvorhaben überschritten werden), müssen den Nachbarn nicht gesondert gem § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht werden. Zu einer derartigen Berechnung bedarf es auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen.
Schlagworte
Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X12Im RIS seit
23.01.2020Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020