RS Vwgh 1988/5/31 87/05/0142

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §52
BauO OÖ 1976 §32 Abs2
BauO OÖ 1976 §32 Abs3
BauO OÖ 1976 §44

Rechtssatz

Berechnungen, die auf Grund von Bauplänen vorgenommen werden können (hier geht es darum, ob die im Bebauungsplan festgelegten maximalen Bruttogeschossflächen durch das Bauvorhaben überschritten werden), müssen den Nachbarn nicht gesondert gem § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht werden. Zu einer derartigen Berechnung bedarf es auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen.

Schlagworte

Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050142.X12

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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