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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0073 E 5. November 1986 RS 1Stammrechtssatz
Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0324).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X04Im RIS seit
01.02.2007Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015