RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0048

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0073 E 5. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0324).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110048.X04

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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