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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0046 E 8. April 1986 VwSlg 12094 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Richtet eine Partei einen Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG 1950 nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier:
an den Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs statt an den Stadtsenat, dem gem § 38 Abs 3 Z 7 des Waidhofner Stadtrechtes 1977 die oberbehördlichen Befugnisse vorbehalten sind) bewirkt dies nicht den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, mag ihr der Antrag - auf welchem Weg immer - auch zugekommen sein. Daran ändert auch nichts eine gemeinsame Einbringungsstelle der angerufenen Behörde und der tatsächlich in Betracht kommenden Oberbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110029.X02Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013