RS Vwgh 1988/5/31 88/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0046 E 8. April 1986 VwSlg 12094 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Richtet eine Partei einen Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG 1950 nicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (hier:

an den Gemeinderat der Stadt Waidhofen an der Ybbs statt an den Stadtsenat, dem gem § 38 Abs 3 Z 7 des Waidhofner Stadtrechtes 1977 die oberbehördlichen Befugnisse vorbehalten sind) bewirkt dies nicht den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, mag ihr der Antrag - auf welchem Weg immer - auch zugekommen sein. Daran ändert auch nichts eine gemeinsame Einbringungsstelle der angerufenen Behörde und der tatsächlich in Betracht kommenden Oberbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110029.X02

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten